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   LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH   

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LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH (https://dejure.org/2008,19100)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.10.2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH (https://dejure.org/2008,19100)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH (https://dejure.org/2008,19100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten i.R.d. Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ohne Berücksichtigung der in einem Bestattungsvorsorgevertrag und einer Grabpflegestiftung angelegten Beträge; Ansehen von Vermögen aus ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten i.R.d. Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ohne Berücksichtigung der in einem Bestattungsvorsorgevertrag und einer Grabpflegestiftung angelegten Beträge; Ansehen von Vermögen aus ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008 - L 9 B 461/08
    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Bundessozialgericht in dem vom Sozialgericht genannten Urteil vom 18. März 2008 (Az.:8/9b SO 9/06 R), das jetzt im Wortlaut vorliegt, Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen angesehen hat.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008 - L 9 B 461/08
    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere auch Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in juris) sieht sich der Senat gehalten (wie bereits in den Beschlüssen vom 15. Juli 2005 - L 9 B 76/05 ER - und vom 11. August 2005 - L 9 B 109/05 SO ER - hervorgehoben), bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs maßgeblich auf die Abwägung der Folgen der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes für die Antragstellerin auf der einen Seite und die Folgen seiner Gewährung für den Antragsgegner auf der anderen Seite abzustellen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2006 - L 9 SO 3/06

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Härtefall

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008 - L 9 B 461/08
    Unter Berücksichtigung des unabhängig davon bestehenden Schonbetrages von 2.600,00 EUR, da die Antragstellerin kein weiteres Vermögen als den Vorsorgevertrag hat, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das von der Antragstellerin als Bestattungsvorsorge angelegte Vermögen, wenn auch wohl nicht in vollem, so doch in einem jedenfalls nicht unerheblichen Umfang zu verschonen ist, zumal in diesem Fall zusätzlich Besonderheiten zu berücksichtigen sind (vgl. zur angemessenen Bestattungsvorsorge auch das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2006 - L 9 SO 3/06 - rechtskräftig).
  • BVerwG, 22.11.2007 - 6 B 31.07
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008 - L 9 B 461/08
    Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn die Antragstellerin ist aufgrund der Entscheidung des Senats, dass der Antragsgegner ihr die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten hat, in der Lage, die Kosten der Prozessführung für das Antragsverfahren vor dem Sozialgericht aufzubringen (siehe Beschluss des Senats vom 9. April 2008 L 9 B 373/08 SO ER unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Februar 2007, L 6 B 31/07 AS ER; Beschluss vom 24. August 2006, L 10 B 323/06 AS ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2006, L 10 B 188/06).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.03.2006 - L 10 B 188/06

    Höhe der Leistung des SGB 2 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008 - L 9 B 461/08
    Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn die Antragstellerin ist aufgrund der Entscheidung des Senats, dass der Antragsgegner ihr die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten hat, in der Lage, die Kosten der Prozessführung für das Antragsverfahren vor dem Sozialgericht aufzubringen (siehe Beschluss des Senats vom 9. April 2008 L 9 B 373/08 SO ER unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Februar 2007, L 6 B 31/07 AS ER; Beschluss vom 24. August 2006, L 10 B 323/06 AS ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2006, L 10 B 188/06).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 12 A 1363/09

    Pflegewohngeld; Vermögen; Vermögensschonbetrag; Heimbewohner;

    OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2003 - 16 B 2078/03 -, a. a. O. (3.500,00 Euro); VG Münster, Urteil vom 22.9.2009 - 6 K 1044/08 -, a. a. O. (knapp 5.500,00 Euro im konkreten Fall); Bay. LSG, Urteil vom 25.9.2008 - L 11 SO 32/07 -, Juris (ca. 3.200,00 Euro im konkreten Fall); SG Dortmund, Urteil vom 13.2.2009 - S 47 SO 188/06 -, Juris (wohl 3.500,00 Euro); SG Aachen, Urteil vom 15.9.2009 - S 20 SO 28/09 -, Juris (5.000,00 Euro im konkreten Fall); SG Schleswig, Beschluss vom 18.6.2008 - S 12 So 54/08 ER (Doppelte für eine Bestattung nach § 74 SGB XII) - zitiert nach LSG Schl.-H., Beschluss vom 1.10.2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH -, SchlHA 2008, 426 ff.; SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 24.7.2009 - S 34 SO 75/07 - (6.500,00 Euro im konkreten Fall); siehe auch: Hammel, Das Bestattungsvorsorgevermögen als eine sozialhilferechtlich verwertungsgeschützte Rücklage - Rechtsdiskussion und Anforderungen, ZFSH/SGB 2009, 599 ff.; Jacobsen, Verschonung von vertraglicher Bestattungsvorsorge, WzS 2009, 22 ff.; Widmann, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 -, ZFSH/SGB 2008, 600.
  • LSG Hessen, 14.03.2017 - L 9 AS 110/17

    Ordnungsgeldbeschluss; Beschwerde; Selbständiges Zwischenverfahren; Entsprechende

    Die Begründung des Beschlusses über die Verhängung eines Ordnungsgeldes muss insoweit die tragenden Ermessenserwägungen zum Grunde der Festsetzung und zur Höhe des Ordnungsgeldes enthalten (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 8. Juni 2009 - L 9 B 246/08 AS - und vom 25. November 2016 - L 9 AS 726/16 B - jeweils m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2010 - L 5 AS 1114/09 B - Hess. LSG, Beschluss vom 7. September 2010 - L 8 KR 231/09 B -).

    An seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde eines Beteiligten gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen ihres Ausbleibens im Termin zulasten des letztlich kostenpflichtigen Beteiligten gehen und die auf das Beschwerdeverfahren bezogene Kostengrundentscheidung der abschließenden Hauptsacheentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten bleibt (Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - L 9 B 246/08 AS - und vom 18. Januar 2010 - L 9 AS 573/09 B -), hält der Senat nicht fest.

  • SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 17 SO 103/09

    Sozialhilfe

    wegen Preissteigerung zu erhöhen, 8.000,00 EUR jedenfalls unangemessen; LSG Bayern, Urt. v. 25.09.2008, L 11 SO 32/07: 3.200,00 EUR jedenfalls angemessen; LSG SHS, Beschl. v. 01.10.2008, L 9 B 461/08 SO ER: wohl 5.000,00 EUR; LSG SHS, Urt. v. 04.12.2006, L 9 SO 3/06: ein Bestattungsvorsorgevertrag über 4611, 39 Euro sei (noch) angemessen, wenn er unabänderliche Kosten von 2436, 82 Euro berücksichtige, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden), ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Pflegewohngeld (OVG NRW, Urt. v. 16.11.2009, 12 A 1363/09: Grenze der Angemessenheit: Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa 7.000,00 EUR; VG Münster, Urt. v. 22.09.2009, 6 K 1044/08; anders aber VG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2009, 21 K 3740/09, das mit guten Argumenten die Auffassung vertritt, dass Grabpflege aus dem im Rahmen des Pflegewohngeld höheren Vermögensschonbetrag von 10.000,00 EUR aufzuwenden ist und es eines zusätzlich geschützten Vermögens nicht bedarf; die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit dem wesentlich geringeren Vermögensschonbetrag sei auf das Pflegewohngeld nicht ohne weiteres zu übertragen).
  • VG Münster, 22.09.2009 - 6 K 1044/08

    Bewilligung von Pflegewohngeld; Berücksichtigung eines

    LSG; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH -, juris.

    Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2008, a.a.O..

  • VG Münster, 09.06.2009 - 6 K 2159/07

    Bestattungsvorsorgevertrag, Härte

    LSG; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH -, juris.

    Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2008, a.a.O..

  • SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 17 SO 57/10

    Sozialhilfe

    wegen Preissteigerung zu erhöhen, 8.000,00 EUR jedenfalls unangemessen; LSG Bayern, Urt. v. 25.09.2008, L 11 SO 32/07: 3.200,00 EUR jedenfalls angemessen; LSG SHS, Beschl. v. 01.10.2008, L 9 B 461/08 SO ER: wohl 5.000,00 EUR; LSG SHS, Urt. v. 04.12.2006, L 9 SO 3/06: ein Bestattungsvorsorgevertrag über 4611, 39 Euro sei (noch) angemessen, wenn er unabänderliche Kosten von 2436, 82 Euro berücksichtige, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden), ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Pflegewohngeld (OVG NRW, Urt. v. 16.11.2009, 12 A 1363/09: Grenze der Angemessenheit: Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa 7.000,00 EUR; VG Münster, Urt. v. 22.09.2009, 6 K 1044/08; ; anders aber VG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2009, 21 K 3740/09, das mit guten Argumenten die Auffassung vertritt, dass Grabpflege aus dem im Rahmen des Pflegewohngeld höheren Vermögensschonbetrag von 10.000,00 EUR aufzuwenden ist und es eines zusätzlich geschützten Vermögens nicht bedarf; die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit dem wesentlich geringeren Vermögensschonbetrag sei auf das Pflegewohngeld nicht ohne weiteres zu übertragen).
  • VG Münster, 21.01.2009 - 6 K 2136/07
    LSG; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH -, juris.

    LSG; Beschluss vom 1. Oktober 2008, a.a.O..

  • VG Magdeburg, 24.10.2013 - 9 B 273/13

    Gemeinderecht: Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Danach muss ein Bürgerbegehren dann, wenn es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates richtet, innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschluss (dazu VG Magdeburg, B. v. 18.11.2008, 9 B 246/08 MD, n. v.) eingereicht werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2016 - L 9 AS 1057/15
    Das könnte allerdings allenfalls dann greifen, wenn dieser Beschluss in der Sache nicht anfechtbar gewesen wäre (vgl Bundesverfassungsgericht [BVerfG], 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 25. August 2015 - 1 BvR 3474/13, FamRZ 2015, 2123 = juris Rn 9; weitergehend wohl Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER u. L 9 B 246/08 SO PKH, Breith 2009, 55, 58 = juris Rn 36 ff. und A.Leopold, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 73a Rn 59, jeweils nur auf die Kostenentscheidung abstellend; s.a. die Rechtsprechung des 8. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, bspw Beschl. v. 26. März 2015 - L 8 SO 40/15 B ER für unanfechtbare Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2009 - L 3 B 15/08
    Nach (der für die Klägerin günstigeren) Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in des Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022) sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 2.600 EUR zuzüglich eines Betrages von 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird, anzusehen (vgl. im Ergebnis zur Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 PKH - juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH - juris).
  • SG Hildesheim, 24.07.2009 - S 34 SO 75/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2019 - L 8 SO 20/19
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